956.13
CH-TG
§ 16 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Numerierung der Gebäude
Gebäudeeinschätzung
§ 16 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Numerierung der Gebäude
1. Jedes als besondere Einheit bestehende Gebäude erhält eine eigene Versicherungsnummer.