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§ 16 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Numerierung der Gebäude

Gebäudeeinschätzung
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§ 16 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Numerierung der Gebäude

1. Jedes als besondere Einheit bestehende Gebäude erhält eine eigene Versicherungsnummer.

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