956.13
CH-TG
§ 15 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Feste Versicherungssumme
Gebäudeeinschätzung
§ 15 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Feste Versicherungssumme
1. Auf Wunsch des Eigentümers können in besonderen Fällen die Schätzer der Gebäudeversicherung eine feste Versicherungssumme beantragen. Der Entscheid darüber liegt bei der Direktion, welche auch die Hypothekargläubiger verständigt.