956.13
CH-TG
§ 14 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Ausschlüsse
Gebäudeeinschätzung
§ 14 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Ausschlüsse
1. Die Schätzer haben festzustellen, ob und warum ein Gebäude ganz oder teilweise für bestimmte Gefahren oder Teile ausgeschlossen werden muss. Diese Ausschlüsse sind im Protokoll festzuhalten.