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§ 14 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Ausschlüsse

Gebäudeeinschätzung
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§ 14 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Ausschlüsse

1. Die Schätzer haben festzustellen, ob und warum ein Gebäude ganz oder teilweise für bestimmte Gefahren oder Teile ausgeschlossen werden muss. Diese Ausschlüsse sind im Protokoll festzuhalten.

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