956.13
CH-TG
§ 13 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Schätzungsergebnisse
Gebäudeeinschätzung
§ 13 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Schätzungsergebnisse
1. Die Schätzer erstellen, überprüfen oder ergänzen die Protokolle und stellen diese unterzeichnet der Gebäudeversicherung zu.