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§ 13 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Schätzungsergebnisse

Gebäudeeinschätzung
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§ 13 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Schätzungsergebnisse

1. Die Schätzer erstellen, überprüfen oder ergänzen die Protokolle und stellen diese unterzeichnet der Gebäudeversicherung zu.

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