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§ 12 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Gebäudeähnliche Objekte

Gebäudeeinschätzung
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§ 12 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Gebäudeähnliche Objekte

1. Gebäudeähnliche Objekte, die der Eigentümer bei der Gebäudeversicherung zu versichern wünscht, sind im Protokoll einzeln aufzuführen.

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