956.13
CH-TG
§ 12 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Gebäudeähnliche Objekte
Gebäudeeinschätzung
§ 12 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Gebäudeähnliche Objekte
1. Gebäudeähnliche Objekte, die der Eigentümer bei der Gebäudeversicherung zu versichern wünscht, sind im Protokoll einzeln aufzuführen.