956.13
CH-TG
§ 11 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Änderungen ohne Schätzung
Gebäudeeinschätzung
§ 11 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Änderungen ohne Schätzung
1. Die Gebäudeversicherung ist berechtigt, einwandfrei feststellbare Wertzu- oder -abgänge verwaltungsmässig und ohne Schätzung nachzutragen. Die Änderung ist dem Gebäudeeigentümer schriftlich mitzuteilen. Ist er mit dem Ergebnis nicht einverstanden, steht ihm das Recht zu, das Gebäude schätzen zu lassen.