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§ 11 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Änderungen ohne Schätzung

Gebäudeeinschätzung
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§ 11 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Änderungen ohne Schätzung

1. Die Gebäudeversicherung ist berechtigt, einwandfrei feststellbare Wertzu- oder -abgänge verwaltungsmässig und ohne Schätzung nachzutragen. Die Änderung ist dem Gebäudeeigentümer schriftlich mitzuteilen. Ist er mit dem Ergebnis nicht einverstanden, steht ihm das Recht zu, das Gebäude schätzen zu lassen.

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