956.13
CH-TG
§ 10 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung - Schätzung
Gebäudeeinschätzung
§ 10 Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung · Schätzung
1. Die Schätzer sind verpflichtet, sich auszuweisen. Sie haben das Gebäude zu begehen.
2. Die Schätzer haben das Gebäude nach der ehemaligen SIA-Norm 116 auszumessen. Die Neuwerte sind nach den ortsüblichen Durchschnittsansätzen für gleichartige Gebäude festzulegen.
3. Die Versicherungswerte werden auf volle tausend Franken aufgerundet.
4. Der massgebliche Indexansatz ist aufzuführen. Prämienbeeinflussende Risiken in der Feuer- oder Elementarschadenversicherung sind anzuführen, allenfalls zu begründen.