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§ 6 Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau - Protokoll

Verwaltungsrat
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§ 6 Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau · Protokoll

1. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das zu jedem Geschäft den einleitenden Bericht, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist den Mitgliedern zuzustellen und an der folgenden Sitzung zu genehmigen.

2. In das Protokoll sind auch die seit der letzten Sitzung auf dem Zirkulationswege gefassten Beschlüsse aufzunehmen.

3. Der Verwaltungsrat ernennt einen Protokollführer.

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