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§ 5 Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau - Teilnahme des Direktors

Verwaltungsrat
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§ 5 Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau · Teilnahme des Direktors

1. Der Direktor oder sein Stellvertreter wohnt den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme und mit dem Recht auf Antragstellung bei.

2. Leitende Angestellte können auf Veranlasssung des Verwaltungsrates oder des Präsidenten an den Sitzungen teilnehmen; sie haben kein Stimmrecht.

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