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§ 4 Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau - Zirkulationsbeschlüsse

Verwaltungsrat
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§ 4 Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau · Zirkulationsbeschlüsse

1. Dringende Geschäfte können auf dem Zirkulationsweg behandelt werden. Erhebt ein Mitglied Einspruch, so kommt kein Zirkulationsbeschluss zustande.

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