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§ 2 Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau - Sitzungen

Verwaltungsrat
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§ 2 Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau · Sitzungen

1. Der Präsident oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter stellt zusammen mit der Direktion die Traktandenliste auf, beruft den Verwaltungsrat zu notwendigen Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen.

2. Der Verwaltungsrat tritt ausserdem zusammen, wenn zwei Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe es verlangen.

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