§ 8 Reglement des Verwaltungsrates über die Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung - Liegenschaftenschätzung
§ 8 Reglement des Verwaltungsrates über die Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung · Liegenschaftenschätzung
1. Der Eigentümer kann jederzeit bei der Gebäudeversicherung schriftlich die Schätzung seiner Gebäude verlangen.
2. Die Schätzung ist unentgeltlich, wenn sie vor dem 1. März eines Jahres verlangt wird und
a. ein Gebäude erstmals geschätzt wird;
b. seit der letzten Schätzung wertvermehrende Aufwendungen gemacht wurden;
c. ein Gebäude zu einer anderen Versicherungsart geschätzt werden soll;
d. ein Teilverkauf vorliegt;
e. die letzte Schätzung mindestens 10 Jahre zurückliegt.
3. In allen anderen Fällen sind die Kosten der Schätzung zu bezahlen. Sie betragen 0,5 ‰ des Versicherungswertes, mindestens Fr. 50 und höchstens Fr. 500.
4. Die Gebäudeversicherung kann zu ihren Lasten für bestimmte Gemeinden oder Gebäude jederzeit eine Überprüfung der Versicherungswerte anordnen.