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§ 7 Reglement des Verwaltungsrates über die Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung - Ausnahmen von der Neuwertversicherung

Versicherungswerte
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§ 7 Reglement des Verwaltungsrates über die Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung · Ausnahmen von der Neuwertversicherung

1. Wichtige Gründe im Sinne von § 8 Abs. 2 des Gesetzes liegen insbesondere vor, wenn

a. der Zeitwert eines Gebäudes weniger als 50 % des Neuwertes beträgt;

b. der Eigentümer glaubhaft macht, dass das Gebäude nach einem Schadenfall nicht mehr neu erstellt wird;

c. ein Gebäude nicht den Bau- oder Feuerschutzvorschriften oder den Regeln der Baukunde entsprechend erstellt wurde;

d. bei historischen Bauten eine Neuerstellung nicht mehr sinnvoll wäre.

2. Bei Gebäuden, die zum Zeitwert oder mit einer festen Versicherungssumme versichert sind, kann der Eigentümer mit der Gebäudeversicherung eine Zusatzversicherung für Teilschäden vereinbaren. Damit können, bei Wiederherstellung, Teilschäden bis 20 % des Versicherungswertes gegen eine Zusatzprämie versichert werden.

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