956.12
CH-TG
§ 6 Reglement des Verwaltungsrates über die Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung - Begriffserklärung
Versicherungswerte
§ 6 Reglement des Verwaltungsrates über die Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung · Begriffserklärung
1. Als Neuwert gilt die Kostensumme, die für die Erstellung des Gebäudes in gleicher Art, gleicher Grösse und gleichem Ausbau erforderlich ist.
2. Als Zeitwert gilt der Neuwert abzüglich der Wertverminderung, die seit der Erstellung des Gebäudes zufolge Alters, Abnützung oder anderen Gründen eingetreten ist.