956.12
CH-TG
§ 2 Reglement des Verwaltungsrates über die Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung - Gebäudezugehör
Versicherungspflicht, Versicherung
§ 2 Reglement des Verwaltungsrates über die Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung · Gebäudezugehör
1. Mit dem Gebäude zu versichern sind
a. die dem Gebäudeeigentümer gehörenden, ortsgebundenen, gebäudevollendenden Einrichtungen;
b. alle anderen, dem Gebäudeeigentümer gehörenden und mit dem Gebäude fest verbundenen Einrichtungen.
2. Der Verwaltungsrat erlässt über die Abgrenzung von Gebäude und Mobiliar ein Reglement.