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956.12 CH-TG

§ 2 Reglement des Verwaltungsrates über die Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung - Gebäudezugehör

Versicherungspflicht, Versicherung
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§ 2 Reglement des Verwaltungsrates über die Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung · Gebäudezugehör

1. Mit dem Gebäude zu versichern sind

a. die dem Gebäudeeigentümer gehörenden, ortsgebundenen, gebäudevollendenden Einrichtungen;

b. alle anderen, dem Gebäudeeigentümer gehörenden und mit dem Gebäude fest verbundenen Einrichtungen.

2. Der Verwaltungsrat erlässt über die Abgrenzung von Gebäude und Mobiliar ein Reglement.

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