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§ 2 Reglement des Grossen Rates über die Organisation der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau - Versammlung und Beschlussfassung

Organe der Gebäudeversicherung - Verwaltungsrat
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§ 2 Reglement des Grossen Rates über die Organisation der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau · Versammlung und Beschlussfassung

1. Der Verwaltungsrat versammelt sich, so oft die Geschäfte das erfordern. Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern erforderlich.

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