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9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Organe der Gebäudeversicherung - Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat

a. wählt seinen Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Sekretär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates zu sein braucht, und setzt die Entschädigungen seiner Mitglieder und des Sekretärs fest

b. wählt die Direktion und die übrigen Arbeitnehmer in leitender Stellung. Er bestimmt deren Aufgaben, Besoldungen, die Zeichnungsberechtigung und erlässt das Geschäftsreglement

c. erlässt das Reglement über die Versicherungsbedingungen. Dieses bedarf der Genehmigung des Grossen Rates

d. genehmigt zuhanden des Grossen Rates den Jahresbericht und die Jahresrechnung der Gebäudeversicherung. Die Jahresrechnung darf vom Verwaltungsrat erst gutgeheissen werden, wenn der schriftliche Revisionsbericht der Kontrollstelle vorliegt

e. verwaltet den Reservefonds und entscheidet über dessen Anlage. Dabei sind die Interessen des Staates angemessen zu berücksichtigen.

Organe der Gebäudeversicherung - Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat versammelt sich, so oft die Geschäfte das erfordern. Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern erforderlich.

Organe der Gebäudeversicherung - Verwaltungsrat

1. Die Traktandenliste mit den Unterlagen ist den Mitgliedern des Verwaltungsrates wenigstens eine Woche vor der Sitzung zuzustellen.

Organe der Gebäudeversicherung - Verwaltungsrat

1. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist an der nächsten Sitzung zu genehmigen.

Organe der Gebäudeversicherung - Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden und ihnen bestimmte Aufgaben und Befugnisse zu übertragen.

Organe der Gebäudeversicherung - Direktion

1. Die Direktion hat die Interessen der Gebäudeversicherung zu wahren, sie nach aussen zu vertreten und die Beschlüsse der vorgesetzten Behörden auszuführen.

Organe der Gebäudeversicherung - Direktion

1. Die Direktion befindet über alle Angelegenheiten, die nicht einem andern Organ vorbehalten sind.

Organe der Gebäudeversicherung - Kontrollstelle

1. Die Kontrollstelle hat die Rechnung zu prüfen und über das Ergebnis einen schriftlichen Bericht zuhanden des Verwaltungsrates zu verfassen.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Reglement tritt mit dem Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 23. August 1976 auf den 1. Januar 1978 in Kraft.

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