956.1
GEBGLAB
CH-TG
§ 9 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebG) - Anpassung der Versicherungswerte
Versicherungswerte
§ 9 Gebäudeversicherungsgesetz, GebG · Anpassung der Versicherungswerte
1. Die Gebäudeversicherung passt die Versicherungswerte aller Gebäude jährlich dem Stand der Baukosten an. Ausgenommen sind Gebäude, für die eine feste Versicherungssumme vereinbart worden ist.