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956.1 GEBGLAB CH-TG

§ 9 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebG) - Anpassung der Versicherungswerte

Versicherungswerte
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§ 9 Gebäudeversicherungsgesetz, GebG · Anpassung der Versicherungswerte

1. Die Gebäudeversicherung passt die Versicherungswerte aller Gebäude jährlich dem Stand der Baukosten an. Ausgenommen sind Gebäude, für die eine feste Versicherungssumme vereinbart worden ist.

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