956.1
GEBGLAB
CH-TG
§ 8 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebG) - Grundsatz
Versicherungswerte
§ 8 Gebäudeversicherungsgesetz, GebG · Grundsatz
1. Die Gebäude werden zum Neuwert versichert.
2. Die Gebäudeversicherung kann, solange wichtige Gründe vorliegen, ein Gebäude zum Zeitwert versichern oder mit dem Eigentümer eine feste Versicherungssumme vereinbaren.
3. Bei der Ermittlung der Versicherungswerte ist auf mittlere, ortsübliche Preise abzustellen.