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956.1 GEBGLAB CH-TG

§ 39 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebG) - Ablehnungsgründe

Verfahren im Schadenfall
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§ 39 Gebäudeversicherungsgesetz, GebG · Ablehnungsgründe

1. Die Gebäudeversicherung kann ein Entschädigungsbegehren ganz oder teilweise ablehnen, wenn

1. der Schaden schuldhaft verspätet oder erst nach seiner Behebung gemeldet wird;

2. der Eigentümer vor der Schadenschätzung ohne Zustimmung der Gebäudeversicherung am beschädigten Gebäude wesentliche Veränderungen vorgenommen hat.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-104/2014 (Art. 39 LFINMA)
Financial Authority's Duty to Produce Documents in Civil Proceedings
This provision establishes the legal basis for FINMA's cooperation with non-penal Swiss authorities, and the court determined that it did not compel FINMA to cooperate with civil courts in this specific banking matter.