956.1
GEBGLAB
CH-TG
§ 28 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebG) - Nebenleistungen
Leistungen
§ 28 Gebäudeversicherungsgesetz, GebG · Nebenleistungen
1. Die Gebäudeversicherung vergütet zusätzlich
1. die notwendigen Kosten für die Räumung zerstörter Gebäudeteile, höchstens jedoch 10 Prozent der Entschädigung
2. die Kosten der zum Schutze noch vorhandener Gebäudeteile erforderlichen Vorkehren
3. den anteilmässigen Schaden, der im Interesse einer wirksamen Schadenbekämpfung verursacht werden musste.