956.1
GEBGLAB
CH-TG
§ 21 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebG) - Besondere Gefahren
Versicherte Gefahren
§ 21 Gebäudeversicherungsgesetz, GebG · Besondere Gefahren
1. Es besteht kein Anspruch auf Vergütung von Schäden an Gebäuden, die unmittelbar oder mittelbar durch Veränderung der Atomkernstruktur, Erdbeben, Massnahmen oder Übungen des Militärs oder des Zivilschutzes, innere Unruhen oder kriegerische Ereignisse entstanden sind.
2. Werden Gebäude durch ein derartiges Ereignis beschädigt und ist kein Dritter ersatzpflichtig, kann die Gebäudeversicherung freiwillige Leistungen erbringen.