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956.1 GEBGLAB CH-TG

§ 2 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebG) - Organisation

Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau
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§ 2 Gebäudeversicherungsgesetz, GebG · Organisation

1. Unter der Oberaufsicht des Grossen Rates stehen der Gebäudeversicherung als Organe vor

1. der Verwaltungsrat

2. die Direktion

3. die Kontrollstelle.

2. Der Grosse Rat wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Verwaltungsrat und die Kontrollstelle. Er erlässt das Organisationsreglement und genehmigt das Reglement über die Versicherungsbedingungen.

3. Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehört der Vorsteher des Departementes an, dem der Feuerschutz untersteht. Bei der Wahl der übrigen Verwaltungsräte ist darauf zu achten, dass verschiedene Gruppen von Gebäudeeigentümern vertreten sind.

4. Der Verwaltungsrat hat dem Grossen Rat jährlich über die Geschäftsführung und die Rechnung der Gebäudeversicherung Bericht zu erstatten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-6059/2011 (Art. 2 LFINMA)
Market Manipulation Suspicion Justifies Financial Data Transmission to Foreign Authority
Cited to establish the subsidiary nature of LFINMA provisions compared to specific laws like LBVM.