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954.4 CH-TG

§ 11 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A. Rh. und Zug betreffend Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke A.G.

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§ 11 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A. Rh. und Zug betreffend Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke A.G.

1. Vorstehender Vertrag wird von den Vertretern der Kantone unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Instanzen unterzeichnet, welche bis spätestens den 15. Juli 1914 erfolgen muss.

2. Sollte der vorstehende Vertrag von einem oder mehreren Kantonen nicht genehmigt werden, so verpflichten sich die übrigen Kantone, die auf die ablehnenden Kantone entfallenden Aktienteile nach Massgabe des § 2 zu übernehmen; dies aber nur bis und so lange als es sich um weniger als die Übernahme von 30 % der sämtlichen Aktien handelt. Im andern Fall gilt der Vertrag als nicht zustandegekommen.

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