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954.1 CH-TG

§ 8 Gesetz über das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau (EKT-G) - Aufhebung bisherigen Rechtes

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§ 8 EKT-G · Aufhebung bisherigen Rechtes

1. Das Gesetz betreffend die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes vom 10. November 1911 gilt mit der rechtskräftig gewordenen Umwandlung der Gesellschaft als aufgehoben.

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