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954.1 CH-TG

§ 6 Gesetz über das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau (EKT-G) - Übergangsbestimmung

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§ 6 EKT-G · Übergangsbestimmung

1. Das bisherige Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau wird in die Aktiengesellschaft gemäss § 1 umgewandelt.

2. Der Regierungsrat führt die Umwandlung durch.

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