954.1
CH-TG
§ 4 Gesetz über das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau (EKT-G) - Entschädigung
§ 4 EKT-G · Entschädigung
1. So lang die kapital- und stimmenmässige Mehrheit der Aktien dem Kanton gehört, stehen den Gemeinden und dem Kanton für den durch die Gesellschaft für Durchleitungen beanspruchten öffentlichen Grund keine Entschädigungen zu.