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954.1 CH-TG

§ 4 Gesetz über das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau (EKT-G) - Entschädigung

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§ 4 EKT-G · Entschädigung

1. So lang die kapital- und stimmenmässige Mehrheit der Aktien dem Kanton gehört, stehen den Gemeinden und dem Kanton für den durch die Gesellschaft für Durchleitungen beanspruchten öffentlichen Grund keine Entschädigungen zu.

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