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951.1 CH-TG

§ 9 Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Vereinbarungen, Mitgliedschaften, Beteiligungen

Geschäftstätigkeit und Geschäftskreis
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§ 9 TKB-G · Vereinbarungen, Mitgliedschaften, Beteiligungen

1. Die Bank kann mit anderen Banken oder Organisationen von Banken Vereinbarungen abschliessen oder solchen Organisationen beitreten. Sie kann sich insbesondere an Syndikaten oder Konsortien beteiligen.

2. Die Bank kann sich an Unternehmen beteiligen, die im öffentlichen oder in ihrem eigenen Interesse liegen.

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