951.1
CH-TG
§ 7 Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Geschäftskreis
Geschäftstätigkeit und Geschäftskreis
§ 7 TKB-G · Geschäftskreis
1. Der Geschäftskreis umfasst in erster Linie den Kanton Thurgau.
2. Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, soweit die Befriedigung der Anlage- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird und der Bank keine besonderen Risiken erwachsen.