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951.1 CH-TG

§ 7 Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Geschäftskreis

Geschäftstätigkeit und Geschäftskreis
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§ 7 TKB-G · Geschäftskreis

1. Der Geschäftskreis umfasst in erster Linie den Kanton Thurgau.

2. Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, soweit die Befriedigung der Anlage- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird und der Bank keine besonderen Risiken erwachsen.

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