951.1
CH-TG
§ 6 Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Geschäftstätigkeit
Geschäftstätigkeit und Geschäftskreis
§ 6 TKB-G · Geschäftstätigkeit
1. Die Bank betreibt im Rahmen ihres Zweckes alle Arten von Bankgeschäften.
2. Der Bank sind Spekulationsgeschäfte auf eigene Rechnung untersagt.