951.1
CH-TG
§ 5 Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Staatsgarantie
Allgemeines
§ 5 TKB-G · Staatsgarantie
1. Der Kanton haftet für die Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen.
2. Die Bank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine jährliche Abgeltung von 0,5 % der nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen erforderlichen Eigenmittel.
3. Die Abgeltung reduziert sich um die Kosten für einen allfälligen bundesgesetzlichen Einlagenschutz.