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951.1 CH-TG

§ 5 Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Staatsgarantie

Allgemeines
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§ 5 TKB-G · Staatsgarantie

1. Der Kanton haftet für die Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen.

2. Die Bank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine jährliche Abgeltung von 0,5 % der nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen erforderlichen Eigenmittel.

3. Die Abgeltung reduziert sich um die Kosten für einen allfälligen bundesgesetzlichen Einlagenschutz.

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