§ 4 Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Partizipationskapital
§ 4 TKB-G · Partizipationskapital
1. Die Bank kann durch Ausgabe von Partizipationsscheinen eigene Mittel beschaffen. Das Partizipationskapital darf die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen.
2. Die Partizipationsscheine lauten auf den Inhaber. Sie geben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Anrecht auf eine Dividende, den Bezug neuer Partizipationsscheine gemäss jeweiligem Beschluss des Bankrates und einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis einer allfälligen Liquidation. Mit den Partizipationsscheinen sind keine Mitwirkungsrechte verbunden.
3. Die Dividende steht im gleichen Verhältnis zum Nennwert wie die Summe von Verzinsung des Grundkapitals und Gewinnablieferung an den Kanton zum Grundkapital.
4. Bei der Ausgabe von Partizipationsscheinen ist eine breite Streuung anzustreben.
5. Das Weitere ordnet der Bankrat in einem Reglement.