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951.1 CH-TG

§ 3 Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Grundkapital

Allgemeines
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§ 3 TKB-G · Grundkapital

1. Der Kanton stellt der Bank das erforderliche Grundkapital zur Verfügung. Dieses ist aus dem Reingewinn zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen; § 24 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2. Die Höhe des Grundkapitals wird vom Grossen Rat festgesetzt.

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