951.1
CH-TG
§ 3 Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Grundkapital
Allgemeines
§ 3 TKB-G · Grundkapital
1. Der Kanton stellt der Bank das erforderliche Grundkapital zur Verfügung. Dieses ist aus dem Reingewinn zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen; § 24 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2. Die Höhe des Grundkapitals wird vom Grossen Rat festgesetzt.