Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
951.1 CH-TG

§ 27 Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 TKB-G · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

← § 25 TKB-G Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Rechtsform, Sitz

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →