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951.1 CH-TG

§ 25 Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 25 TKB-G · Übergangsbestimmung

1. Die Wahlen gemäss § 14 und § 18 erfolgen 1991 für eine Amtsdauer von fünf Jahren und alsdann für die Amtsdauer der staatlichen Behörden.

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