951.1
CH-TG
§ 24 Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Reservefonds
Jahresrechnung und Gewinnverwendung
§ 24 TKB-G · Reservefonds
1. Der Reservefonds wird durch Einlagen aus dem Reingewinn und aus dem Agio bei der Ausgabe von Partizipationsscheinen geäufnet.
2. Muss der Reservefonds beansprucht werden, ist er aus dem Reingewinn folgender Jahre auf die frühere Höhe zu ergänzen, bevor das Grundkapital verzinst wird und Ausschüttungen auf dem Partizipationskapital sowie an die Staatskasse und an die Ortsgemeinden erfolgen.