§ 23 Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Gewinnverwendung
§ 23 TKB-G · Gewinnverwendung
1. Nach Vornahme der Abschreibungen und Rückstellungen sind aus dem Bilanzgewinn die Staatsgarantie abzugelten, das Grundkapital zu verzinsen und die Dividende auf dem Partizipationskapital auszuschütten. Der verbleibende Überschuss wird unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnvortrages wie folgt verwendet
1. * 10 Prozent, jedoch höchstens 3 Millionen Franken, für die Politischen Gemeinden ohne Bankniederlassung mit eigenem Rechnungsabschluss;
2. * der Restbetrag wird aufgeteilt in eine Zuweisung an die gesetzliche Reserve und eine Ablieferung an den Kanton. Die Zuständigkeit liegt beim Bankrat. Dieser berücksichtigt dabei die zwingenden gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen, insbesondere § 4 Abs. 3 des vorliegenden Gesetzes, sowie die Vorgaben zur Eigenmittelausstattung gemäss Eigentümerstrategie.