951.1
CH-TG
§ 22 Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Geschäftsjahr
Jahresrechnung und Gewinnverwendung
§ 22 TKB-G · Geschäftsjahr
1. Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres.
2. Die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz sind nach den bundesrechtlichen Vorschriften und nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen.