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951.1 CH-TG

§ 22 Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Geschäftsjahr

Jahresrechnung und Gewinnverwendung
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§ 22 TKB-G · Geschäftsjahr

1. Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres.

2. Die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz sind nach den bundesrechtlichen Vorschriften und nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen.

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