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951.1 CH-TG

§ 21 Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Spekulationsgeschäfte

Verantwortlichkeit
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§ 21 TKB-G · Spekulationsgeschäfte

1. Den Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Inspektorates sowie den übrigen Angestellten der Bank sind Spekulationsgeschäfte für eigene Rechnung untersagt.

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