951.1
CH-TG
§ 21 Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Spekulationsgeschäfte
Verantwortlichkeit
§ 21 TKB-G · Spekulationsgeschäfte
1. Den Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Inspektorates sowie den übrigen Angestellten der Bank sind Spekulationsgeschäfte für eigene Rechnung untersagt.