951.1
CH-TG
§ 2 Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Zweck
Allgemeines
§ 2 TKB-G · Zweck
1. Die Bank fördert in sozialer Verantwortung die volkswirtschaftliche Entwicklung im Kanton.
2. Aufgabe der Bank ist es namentlich,
1. privaten und öffentlichen Kreditbedarf zu decken,
2. die sichere und zinstragende Anlage von Kapitalien und Ersparnissen zu ermöglichen und
3. zeitgemässe Finanzdienstleistungen anzubieten.
3. Die Bank ist nach marktwirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen zu führen.