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§ 17a Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Revisionsstelle

Aufsicht und Organe
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§ 17a TKB-G · Revisionsstelle

1. Die Revisionsstelle ist das ausserhalb der Bank stehende Revisionsorgan im Sinn des Bankengesetzes. Sie wird für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt.

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