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951.1 CH-TG

§ 14 Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Bankrat

Aufsicht und Organe
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§ 14 TKB-G · Bankrat

1. Der Bankrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Er wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

2. Dem Bankrat obliegen die Oberleitung der Bank, das Festlegen der Grundsätze für die Organisation und die Geschäftsführung sowie die Aufsicht über die ihm unterstellten Organe.

3. Er wählt aus seinen Reihen den Vizepräsidenten, den Aktuar sowie die beiden Ersatzleute des Bankausschusses. Er wählt ferner die Geschäftsleitung sowie den Leiter des Inspektorates.

4. Er erlässt das Geschäftsreglement sowie Spezialreglemente.

5. Er beschliesst ausserdem über alle Angelegenheiten, die nicht dem Grossen Rat oder anderen Organen übertragen oder vorbehalten sind.

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