Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
951.1 CH-TG

§ 12 Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Regierungsrat

Aufsicht und Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 TKB-G · Regierungsrat

1. Dem Regierungsrat stehen folgende Befugnisse zu

1. Festlegung der Eigentümerstrategie;

2. Vorschlagsrecht für die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums des Bankrates;

3. jederzeitige Überprüfung der Tätigkeit der Organe der Bank;

4. Antragstellung zur Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung;

5. Vorschlagsrecht für die Wahl der Revisionsstelle.

← § 11 TKB-G Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Rechtsform, Sitz § 12a TKB-G →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →