951.1
CH-TG
§ 12 Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G) - Regierungsrat
Aufsicht und Organe
§ 12 TKB-G · Regierungsrat
1. Dem Regierungsrat stehen folgende Befugnisse zu
1. Festlegung der Eigentümerstrategie;
2. Vorschlagsrecht für die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums des Bankrates;
3. jederzeitige Überprüfung der Tätigkeit der Organe der Bank;
4. Antragstellung zur Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung;
5. Vorschlagsrecht für die Wahl der Revisionsstelle.