942.21
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise - Strafverfolgung
§ 4 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise · Strafverfolgung
1. Die strafrechtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Verordnung über Anschrift der Detailpreise richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung und nach dem Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege.
2. Übertretungen sind von den Gemeindekontrollstellen der kantonalen Preiskontrollstelle zu melden, die der zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet.