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§ 4 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise - Strafverfolgung

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§ 4 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise · Strafverfolgung

1. Die strafrechtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Verordnung über Anschrift der Detailpreise richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung und nach dem Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege.

2. Übertretungen sind von den Gemeindekontrollstellen der kantonalen Preiskontrollstelle zu melden, die der zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet.

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