942.21
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise - Mitwirkung der Kantonspolizei
§ 3 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise · Mitwirkung der Kantonspolizei
1. In besonderen Fällen kann nach Rücksprache mit dem Polizeikommando die Kantonspolizei beigezogen werden.