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§ 2 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise - Kontrolle in den Gemeinden

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§ 2 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise · Kontrolle in den Gemeinden

1. Zuständig zur Überwachung der Preisbekanntgabe in den Munizipalgemeinden sind örtliche Preiskontrollstellen.

2. Die Gemeinderäte haben die Funktionäre zu bezeichnen, denen die Aufgaben der Preiskontrollstelle anvertraut sind. Ihre Namen sind der kantonalen Preiskontrollstelle mitzuteilen.

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