Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
942.21 CH-TG

§ 1 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise - Leitung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise · Leitung

1. Die Durchführung der Verordnung des Bundesrates über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978 obliegt im Kanton Thurgau der kantonalen Preiskontrollstelle. Ihr unterstehen die in § 2 erwähnten Gemeindekontrollstellen.

Leitung § 2 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →