942.21
CH-TG
§ 1 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise - Leitung
§ 1 Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise · Leitung
1. Die Durchführung der Verordnung des Bundesrates über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978 obliegt im Kanton Thurgau der kantonalen Preiskontrollstelle. Ihr unterstehen die in § 2 erwähnten Gemeindekontrollstellen.