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§ 2 Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung - Polizeikommando

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§ 2 Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung · Polizeikommando

1. Das Polizeikommando ist zuständig für

1. * Überwachung der Herstellung, des Handels und des Verbrauchs sowie Kontrolle der Lagerung und Sicherung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen;

2. * Erteilung und Widerruf von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände;

3. Überwachung der Beförderung von Spreng- und Zündmitteln;

4. Kontrolle der Verwendung und Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen;

5. Bestimmung der Standorte der Sprengmittellager;

6. Abnahme von Bau und Einrichtung der Sprengmittellager und -magazine;

7. Abnahme der Prüfungen für den Erwerb von Spreng- und anderen Verwendungsausweisen, soweit nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft zur Verfügung stehen;

8. Erteilung von Verkaufsbewilligungen gemäss Art. 10 Abs. 2 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes;

9. Erteilung der Verkaufsbewilligungen von losem Schiesspulver durch Private;

10. Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche;

11. Abgabe der Bescheinigungen über die Zuverlässigkeit von Bewerbern für Sprengausweise;

12. Entzug der Spreng- und anderer Verwendungsausweise sowie der Verkaufsbewilligungen;

13. Sicherstellung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen bei Entzug der Spreng- und anderer Verwendungsausweise sowie der Verkaufsbewilligungen und bei Widerruf der Erwerbsscheine.

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