§ 2 Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung - Polizeikommando
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung · Polizeikommando
1. Das Polizeikommando ist zuständig für
1. * Überwachung der Herstellung, des Handels und des Verbrauchs sowie Kontrolle der Lagerung und Sicherung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen;
2. * Erteilung und Widerruf von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände;
3. Überwachung der Beförderung von Spreng- und Zündmitteln;
4. Kontrolle der Verwendung und Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen;
5. Bestimmung der Standorte der Sprengmittellager;
6. Abnahme von Bau und Einrichtung der Sprengmittellager und -magazine;
7. Abnahme der Prüfungen für den Erwerb von Spreng- und anderen Verwendungsausweisen, soweit nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft zur Verfügung stehen;
8. Erteilung von Verkaufsbewilligungen gemäss Art. 10 Abs. 2 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes;
9. Erteilung der Verkaufsbewilligungen von losem Schiesspulver durch Private;
10. Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche;
11. Abgabe der Bescheinigungen über die Zuverlässigkeit von Bewerbern für Sprengausweise;
12. Entzug der Spreng- und anderer Verwendungsausweise sowie der Verkaufsbewilligungen;
13. Sicherstellung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen bei Entzug der Spreng- und anderer Verwendungsausweise sowie der Verkaufsbewilligungen und bei Widerruf der Erwerbsscheine.