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§ 1 Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung - Departement

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§ 1 Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung · Departement

1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe obliegt, soweit er nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten ist, dem Departement für Justiz und Sicherheit.

2. Das Departement kann insbesondere Weisungen für den Vollzug der Bestimmungen über den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erlassen.

Departement § 2 Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 96-034 (Art. 1 al. 1 LExpl)
Abolition of Gunpowder Monopoly
This article is amended to include the concept of 'war powder'.