941.21
CH-TG
§ 8 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen - Grundsatz
Auslagenersatz
§ 8 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen · Grundsatz
1. Zusätzlich zu den Gebühren nach der Verordnung des Bundesrates über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung) entschädigen die Besitzerinnen und Besitzer der zu prüfenden Messmittel das Amt für die Reisekosten, die Reisezeit und den Transport der Prüfmittel.