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§ 8 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen - Grundsatz

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§ 8 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen · Grundsatz

1. Zusätzlich zu den Gebühren nach der Verordnung des Bundesrates über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung) entschädigen die Besitzerinnen und Besitzer der zu prüfenden Messmittel das Amt für die Reisekosten, die Reisezeit und den Transport der Prüfmittel.

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